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Keine Verpflichtung einer Bank, Mitteilungen auf steuerliche Richtigkeit zu überprüfen

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2014 – 32 C 1696/14(18)

Eine Bank begeht keine Pflichtverletzung, wenn sie sich für die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe Steuern auf eine Fondsausschüttung abzuführen sind, auf Angaben stützt, die ihr in marktüblicher Weise zur Verfügung gestellt werden. So entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main und wies die Klage eines Bankkunden auf Erstattung von Steuerberaterkosten sowie Ersatz eines Zinsschadens ab.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Bank sei aus dem mit ihrem Kunden geschlossenen Depotvertrag nicht verpflichtet, entsprechende Mitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine steuerliche Beratung dürfe die Bank weder vornehmen noch sei eine solche geschuldet. Banken dürften sich vielmehr auf die inhaltliche Richtigkeit marktüblicher Mitteilungen verlassen.

Praxishinweis: Aus den genannten Gründen sollten Bankkunden Steuerbescheinigungen rechtzeitig selbst auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen (lassen).

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