Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen eines „Griffs in die Kasse“
BGH,[nbsp]Urt. v. 7.5.2019[nbsp]–[nbsp]VI ZR 512/17
Der Geschäftsführer einer GmbH, der aus dem Vermögen der Gesellschaft erhebliche Beträge entnommen, diese für betriebsfremde Zwecke verwendet und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verursacht hat, haftet nicht ohne Weiteres gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Zur Begründung führt der BGH aus, eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setze voraus, dass der Schädiger gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen besonders verwerflich gehandelt hat, der den Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich dagegen nicht bereits aus der Tatsache, dass den Geschäftsführer einer GmbH die Verpflichtung trifft, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Eine solche Pflicht bestehe grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten wie den Gläubigern der Gesellschaft.
Praxishinweis: Vor einer Klageerhebung gegen einen Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss sorgfältig geprüft werden, ob die Sittenwidrigkeit sich gerade auch auf die mit der Klage geltend zu machenden Schäden erstreckt.