Zinsschaden im Kapitalanlageschadensrecht
KG Berlin, Urt. v. 04.09.2018 – 21 U 56/18 = BKR 2019, 410
Einem deliktisch geschädigten Kapitalanleger steht ein Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu. Er braucht insbesondere nicht darzulegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte. So entschied jetzt das Kammergericht Berlin (KG).
Zur Begründung stützt sich das KG auf den Gesichtspunkt des Verzuges des Rückzahlungsschuldners, der bei einem deliktisch handelnden Schuldner vom Zeitpunkt des Schadenseintritts an vorliege.
Praxishinweis: Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage ist uneinheitlich. Während sich das KG in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des II. und IX. Zivilsenats des BGH beruft, sieht der VI. Zivilsenat des BGH einen Zinsanspruch, der auf den Gesichtspunkt entgangener Anlagezinsen gestützt wird, als nicht begründet an, solange der deliktisch geschädigte Anleger nicht darlegt, wie er die geltend gemachten Zinsen alternativ erwirtschaftet hätte. Die weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.