Zinsbeginn bei hinterzogener Schenkungsteuer
BFH, Urt. v. 28.08.2019 – II R 7/17
Wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich nicht nur der Steuerhinterziehung strafbar, sondern hat die hinterzogenen Steuern auch zu verzinsen. Eine Verkürzung von Steuern liegt insbesondere auch dann vor, wenn diese nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
Hinterziehungszinsen fallen grundsätzlich mit Tatvollendung an. Ergeht mangels Abgabe der Steuererklärung kein Steuerbescheid, ist die Tat bei abschnittsweise zu veranlagenden Steuern, wie etwa der Einkommensteuer, regelmäßig vollendet, wenn das Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat.
Erfolgt die Festsetzung der Steuer dagegen nicht abschnittsbezogen, sondern anlassbezogen wie bei der Schenkungsteuer, lässt sich nicht feststellen, wann die Bearbeitung des Finanzamtes im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist dann der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).