Zahnarzt muss grundsätzlich nicht über Art des Materials für Knochenaufbau aufklären
OLG Köln, Urt. v. 10.09.2018 – 5 U 206/17
Wird für Rekonstruktionen von Knochensubstanz oder der Einheilung von Zahnimplantaten Knochenersatzmaterial verwendet, kommen dafür verschiedene Arten des Materials biologischen oder synthetischen Ursprungs in Betracht, wenn insbesondere eine Verwendung von Eigenknochen nicht möglich ist.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, stelle das Ausfüllen eines Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial im entschiedenen Fall zum einen keinen Behandlungsfehler dar, auch wenn ein entsprechendes Vorgehen derzeit noch nicht Teil der Leitlinie sei. Zum anderen hat ein Zahnarzt nach diesem Urteil nicht darüber aufklären, welches Material er im Falle der Notwendigkeit von Knochenaufbaumaßnahmen verwenden möchte (im Streitfall bovines statt künstliches Knochenersatzmaterial).
Praxishinweis: Das OLG Stuttgart hatte unter dem Eindruck der damals präsenten Creutzfeld-Jakob-Krankheit („Rinderwahnsinn“) im Jahr 2005 geurteilt, dass der Patient darauf hinzuweisen sei, wenn bei einer Zahnimplantat-Behandlung aus Rinderknochen gewonnenes Material eingesetzt wird. Dem steht die aktuelle Entscheidung des OLG Köln entgegen.