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Widerspruchsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Lastschriftabbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2009 - I-VI U 65/08

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist berechtigt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, solange die Lastschriften nicht genehmigt sind bzw. nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen (AGB-Banken bzw. AGB-SpK) als genehmigt gelten.

Nach Art. 7 AGB-Banken bzw. AGB-SpK kann Belastungen aus Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen werden. Während dieses Widerspruchsrecht dem Bankkunden nur aus anerkennenswerten Gründen gestattet ist, steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil aufgegriffen hat, die Befugnis zum Widerspruch allein aus dem Grund zu, die Insolvenzmasse anzureichern.

Praxistipp: Das kann für den Warenlieferanten, dem sein Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, bitter sein. Deshalb empfehlen sich im Einzelfall alternative Vereinbarungen.

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