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Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoption zulässig

BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15

Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, müssen die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nicht hervorgehoben werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) auf zwei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Widerrufsmuster des EGBGB verwendet wird und es um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion geht.

Nach Ansicht des BGH steht bei solchen Verträgen insbesondere auch eine Ankreuzoption dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation nicht entgegen.

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