Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch öffentliche Bekanntmachung
OLG München, Beschl. v. 27.06.2018 – 34 Wx 438/17
Hatte der Erblasser eine über seinen Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht erteilt und gibt der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nach Widerruf durch den Erben nicht zurück, so kann der Erbe den Widerruf der Vollmacht öffentlich bekannt machen lassen und auf diese Weise den von der Vollmacht ausgehenden Rechtsschein zerstören. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.
Zur Begründung führt das OLG München aus, das Rechtsschutzbedürfnis für eine öffentliche Bekanntmachung liege vor, denn die von einer Vollmacht ausgehende Rechtsscheinwirkung bestehe solange fort, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber (bzw. dessen Erben) zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Gibt der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde – egal aus welchem Grund – nicht zurück, sei der Vollmachtgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger auf die Mitwirkung des Gerichts angewiesen.
Praxishinweis: Dass ein Bevollmächtigter angibt, über keine Vollmachtsurkunde (mehr) zu verfügen, die er zurückgeben könnte, ist nicht selten. Die vorliegende Entscheidung ebnet für den Vollmachtgeber bzw. seine Erben den Weg, auch in einem solchen Fall die von der Vollmachturkunde weiterhin ausgehenden Gefahren zu beseitigen.