Wert eines Miteigentumsanteils im Pflichtteilsrecht
BGH, Urt. v. 13.05.2015 - IV ZR 138/14
Gehört zum Nachlass eine Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück, so wird zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der hälftige Wert des Gesamtobjekts zugrunde gelegt. So entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Erbe bereits Eigentümer der zweiten Grundstückshälfte war, mit dem Erbfall also Alleineigentümer wird. Insbesondere ist kein Abzug deshalb vorzunehmen, weil die Miteigentumshälfte nur schwer zu veräußern ist. Denn bei der Veräußerung entstehen dem Erben als Alleineigentümer keine Schwierigkeiten.
Praxishinweis: Mit der Entscheidung tritt der BGH einer in der Literatur verbreiteten Auffassung, wonach wegen geringer Marktgängigkeit von Miteigentumsanteilen ein deutlicher Abschlag vorzunehmen sei, entgegen. Ob Gleiches auch in den Fällen gilt, in denen der Erbe nicht durch den Erbfall Alleineigentümer wird, bleibt abzuwarten.