Werbung bis zum Ablauf einer Aufbrauchfrist
OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 6 W 71/15
Die Klägerin ist Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Leuchtmittel betrifft. Die Beklagte vertrieb Leuchtmittel, die nach Auffassung der Klägerin ihr Geschmacksmuster verletzten. Im Rahmen eines Rechtsstreits schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die Leuchtmittel nach Ablauf einer Aufbrauchfrist nicht mehr zu vertreiben.
Knapp einen Monat vor dem Ende des Abverkaufrechts bewarb die Beklagte die Leuchtmittel nochmals auf einer Messe. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, da die Beklagte nicht darauf hinwies, dass sie die Leuchtmittel nur noch im beschränkten Umfang bis zum Ablauf der Aufbrauchfrist liefern könne. Eine Irreführung lag nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) aber nicht vor. Danach seien Unternehmer – außerhalb der Grenzen des § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang Nr. 5 – nicht verpflichtet, auf Beschränkungen ihrer Warenvorräte hinzuweisen. Das Bewerben einer Ware auf einem Messestand vermittle auch nicht ohne Weiteres den Eindruck, dass die beworbenen Waren noch über einen längeren Zeitraum nach Beendigung der Messe lieferbar wären.
Praxistipp: Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen sollte in der Regel sorgfältig geprüft werden. Ein Hinweis auf die beschränkte Verfügbarkeit von Waren ist grundsätzlich aber nur dann erforderlich, wenn der Vorrat der beworbenen Ware voraussichtlich nicht länger als zwei Tage reicht.