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Werbe-Kennzeichnungspflicht von Influencern auch bei geschenktem Produkt

BGH, Urt. v. 13.01.2022 - I ZR 35/21

Eine kennzeichnungspflichtige Werbung liegt auch dann vor, wenn einer Influencerin die von ihr vorgestellten Produkte lediglich geschenkt werden und keine weitere Vergütung erfolgt. Das entschied jüngst der BGH in Fortsetzung seiner bisherigen „Influencer-Rechtsprechung“.

Die Kennzeichnungspflicht für beworbene Produkte gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b Telemediengesetz (TMG) und § 2 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) / Medienstaatsvertrag (MStV) wird immer dann ausgelöst, wenn der Influencer eine Gegenleistung vom Unternehmen bekommt. Die Gegenleistung könne auch darin liegen, dass das durch den Bericht begünstigte Unternehmen die Waren (vorliegend Ohrringe) kostenlos zur Verfügung stelle, so der Senat.

Solche „Postings“ ohne entsprechende Kennzeichnung seien wegen fehlender Offenlegung des kommerziellen Charakters einer geschäftlichen Handlung „unlauter" i.S.d. § 5a Abs. 6 UWG.

Die Vorstellung von selbst erworbenen Waren stelle hingegen weder „kommerzielle Kommunikation“ i.S.d. TMG noch „Werbung“ nach dem RStV / MStV dar.

Praxishinweis: Kostenlos zugesandte Produkte reihen sich daher ein in andere Gegenleistungen wie Provisionen und Vergünstigungen. Wird eine solche Gegenleistung für ein Posting erhalten, muss der Influencer dieses zwingend als Werbung kennzeichnen.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juli 2022

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