Vorsorgevollmacht beinhaltet Bankvollmacht
LG Detmold, Urt. v. 14.01.2015 – 10 S 110/14
Legt der Bevollmächtigte eine Vorsorgevollmacht vor, müssen Banken die Zahlungsanweisungen ausführen. Sie dürfen die Zahlung nicht deshalb verweigern, weil keine zusätzliche Bankvollmacht vorgelegt wird. Dies bestätigte nun das Landgericht Detmold (LG) mit Urteil vom 14.01.2015.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht umfasst regelmäßig bereits die Vermögenssorge, beinhaltet also auch eine Bankvollmacht. Eine zusätzliche Bevollmächtigung ist dann nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für den Betreuungsausweis oder die Bestellungsurkunde, denn aufgrund der Vorsorgevollmacht bedarf es keiner Betreuung mehr für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Verweigert die Bank die Anweisung dennoch, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Praxishinweis: Zwar entschied das Gericht, dass die Vorsorgevollmacht nicht im Original vorgelegt werden müsse. Durch die Vorlage des Originals können aber Unstimmigkeiten vermieden werden.