Vorsicht bei Widerrufsbelehrungen
BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11 –
Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, schloss mit dem Beklagten einen Vertrag über die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Im Anschluss zahlte der Beklagte die vertraglich vorgesehenen Vermittlungsgebühren an die Klägerin nicht, sondern erklärte rund vier Jahre nach Vertragsabschluss den Widerruf dieser Vereinbarung. Das seinerzeitige Vertragsformular der Klägerin enthielt eine Widerrufsbelehrung, wonach die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne, wobei die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da sie den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mustertext einer Widerrufsbelehrung selbständig verändert habe. Eine Berufung auf die Schutzwirkung komme nur in Betracht, wenn die Musterbelehrung hinsichtlich des Inhalts und der äußeren Form unverändert übernommen werde. Mangels wirksamer Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und habe daher nach rund vier Jahren noch der Widerruf der Vereinbarung erklärt werden können.
Praxistipp: Unternehmer, die Verbraucher über ein Widerrufsrecht zu belehren haben, sollten darauf achten, dass sie die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung 1:1 übernehmen. Nur dann gilt die Schutzwirkung, die in dem vom BGH entschiedenen Fall noch in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelt war und sich nun in Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB findet, wonach der Mustertext den gesetzlichen Anforderungen entspricht.