Vorsicht bei europaweiterer Lieferbereitschaft
EuGH, Urteil vom 05.09.2019–C-172/18(EWCA)
Die in England ansässigen Kläger sind Inhaber einer Unionsmarke. Die Beklagten haben ihren Sitz in Spanien. Sie haben unter Verletzung der Unionsmarke der Klägerin von Spanien aus Produkte über ihre Homepage vertrieben. Nach den Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten erfolgte der Versand in das gesamte EU-Gebiet. Fraglich war, ob die die Klägerin gegen die Beklagten in England klagen konnte.
Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Gerichtsstand in England gegeben. Ausreichend hierfür ist, dass die Beklagten in ihren AGB darauf hinweisen, Bestellungen und Lieferungen im gesamten EU-Gebiet – somit auch in England – anzunehmen und durchzuführen. Nicht erforderlich sei hingegen, dass sich die Angebote der Beklagten gezielt an Adressaten in England richten müssen.
Praxishinweis: Nach dem Urteil des EuGH können Händler wegen der Verletzung einer Unionsmarke bereits dann in anderen EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, wenn sie eine allgemeine, die Gesamtunion betreffende Liefer[-]bereitschaft auf ihrer Homepage bekunden. Damit sollten Unternehmen also restriktiv umgehen.