Aktuelles
 

Vorsicht bei einstweiliger Verfügung im Kennzeichenrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 – 3 W 1932/18

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens der Klägerin auf der Homepage der Beklagten zunächst vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte stellte die beanstandete Handlung zwar ein, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OLG Nürnberg zurück. Ob ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Beklagten vorliege, ließ das OLG Nürnberg dahinstehen, da jedenfalls der erforderliche Verfügungsgrund nicht gegeben sei. In markenrechtlichen Auseinandersetzungen bestehe mangels analoger Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 UWG keine Dringlichkeitsvermutung. Werde die Verletzungshandlung eingestellt, müsste der Rechteinhaber darlegen, weshalb die Angelegenheit so dringlich ist, dass ihm nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Entsprechende Umstände habe die Klägerin nicht dargetan.

Hinweis: Nach der Entscheidung des OLG Nürnberg fehlt es an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderlichen Dringlichkeit im Kennzeichenrecht bereits dann, wenn der Verletzer die beanstandete Handlung einstellt. Rechteinhaber sollten daher vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung prüfen, ob die notwendige Dringlichkeit begründet werden kann.

Alle Fachbeiträge anzeigen