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Vorbehaltenes Nutzungsrecht lässt 10-Jahresfrist beim Sozialhilferegress unberührt

BGH, Urt. v. 19.07.2011 - X ZR 140/10

§ 528 Abs. 1 BGB gibt einem Schenker das Recht, im Falle seiner Verarmung das Geschenk vom Beschenkten zurück zu fordern. Ist der Schenker sozialhilfebedürftig, kann der Sozialhilfeträger diesen Rückforderungsanspruch gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich überleiten (sog. Sozialhilferegress). Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind, § 529 Abs. 1 BGB.

Umstritten war bislang, ob der Vorbehalt eines Nutzungsrechts (insbesondere eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts) dazu führt, dass die 10-Jahresfrist nicht anläuft, solange das Nutzungsrecht besteht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nun entschieden. Nach Ansicht des BGH hat ein vorbehaltenes Nutzungsrecht keinen Einfluss auf die Frist des § 529 Abs. 1 BGB. Die gegenteilige Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht lasse sich nicht auf den Sozialhilferegress übertragen.

Praxishinweis: Nach der neuen Entscheidung des BGH ist ein Sozialhilferegress nach Ablauf der 10-Jahresfrist auch dann nicht mehr zu befürchten, wenn sich der Schenker bei der Übertragung ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte. Dies wird in vielen Fällen ein (weiteres) Argument sein, die Erbfolge bereits durch lebzeitige Vermögensübertragungen vorwegzunehmen.

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