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Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Darlehensvertrags

OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2017 – 6 U 316/16

Erklärt ein Darlehensnehmer den Widerruf erst nachdem er den Darlehensvertrag auf eigenen Wunsch abgelöst hat und treten keine besonderen Umstände hinzu, so ist das Widerrufsrecht in der Regel verwirkt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

In dem entschiedenen Fall hatten die Darlehensnehmer den Vertrag Ende 2014 abgelöst und im Jahr 2016 den Widerruf erklärt. Bislang hatte das OLG Stuttgart Verwirkung in sämtlichen Fällen abgelehnt. Nun ist es auf die zwischenzeitlichen Hinweise des Bundesgerichtshofs eingegangen und hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich geändert.

Praxishinweis: Die Frage der Verwirkung ist eine Einzelfallentscheidung. Es kommt deshalb auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles an. Abzuwarten bleibt, ob weitere Oberlandesgerichte, die Verwirkung bislang abgelehnt haben, dem Beispiel des OLG Stuttgart folgen werden.

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