Verweis in Widerrufsbelehrung auf unbenannte Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung ist zulässig
LG Ulm, Urt. v. 30.07.2018 – 4 O 399/17 (WM 2018, 1975)
Das Landgericht (LG) Ulm war mit einer Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2016 befasst. In der Belehrung wurde bei der Vorfälligkeitsentschädigung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verwiesen, ohne diese konkret zu bezeichnen. Auch wurden einige Parameter zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Diese waren aber nicht abschließend; die Berechnungsmethode wurde nicht genannt.
Das LG Ulm war dennoch der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte. Denn in der Belehrung wurde für die Vorfälligkeitsentschädigung eine Kappungsgrenze aufgeführt. Weitere Angaben benötige der Verbraucher nicht, zumal es der Bank freistehe, bei Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung deren Berechnung frei zu bestimmen.
Praxishinweis: Die Ansicht des LG Ulm ist zwar umstritten, wird aber von weiteren Instanzgerichten in Baden-Württemberg, wie dem LG Stuttgart (Urt. v. 17.08.2017 – 12 O 256/16) und dem LG Heilbronn (Urt. v. 30.01.2018 – Bm 6 O 358/17), vertreten.