Versendung eines Arztbriefs per einfacher Post genügt
OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2020 – 7 U 10/19
Ärzte haben den Informationsfluss zum Patienten und anderen Behandlern aufrecht zu erhalten, indem sie beispielsweise ihnen zugehende Befunde mit relevanten Untersuchungsergebnissen weiterleiten. Hierbei genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, wenn ein Arztbrief per einfacher Post übermittelt wird. Es sei für den Arzt nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhalte es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt seien oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen sei, der weitere zeitnahe Behandlungsschritte erforderlich mache. Praxishinweis: Das OLG Karlsruhe stellt den für die Organisation von Arztpraxen relevanten Grundsatz auf, dass Befunde per einfacher Postsendung übermittelt werden können, ohne dass sich der Arzt über die Zustellung vergewissern muss. Der Arzt sollte aber sicherstellen, dass er im Streitfall die Versendung des Schriftstücks nachweisen kann.