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Vermögen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts als Teil des Nachlasses

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2009 - 5 U 40/09

Eine Stiftung liechtensteinischen Rechts setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Gleiches gelte auch, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Verwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.

Liege nur ein Scheingeschäft vor, sei das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter zuzurechnen. Es falle in dessen Nachlass und stehe nicht dem im Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH-Beschluss vom 25.03.2010 - III ZR 190/09 - rechtskräftig.

Praxishinweis: Hatte ein Erblasser Vermögen auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragen, besteht für Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht zugleich als Nachbegünstigte der Stiftung eingesetzt sind, erhöhter Beratungsbedarf.

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