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Verlangen einer Wiedereingliederung reicht für Annahmeverzug nicht aus

BAG Urt. v. 06.12.2017 – 5 AZR 815/16

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht für den Arbeitgeber häufig die Gefahr des Annahmeverzugslohns. Beispielsweise muss der Arbeitgeber gegebenenfalls für viele Monate Lohn ohne entsprechende Arbeit als Gegenleistung nachbezahlen, wenn nach einem (möglicherweise langen) Prozess feststeht, dass eine Kündigung unwirksam war.

Annahmeverzug setzt aber regelmäßig ein tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers voraus, das heißt er muss seine Arbeitskraft am Arbeitsort anbieten; eine bloß wörtliche Ankündigung reicht bisweilen nicht. Der Wunsch, in einer ärztlich veranlassten stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne von § 74 SGB V tätig zu werden, stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedenfalls kein ausreichendes Anbieten der Arbeitskraft dar, das Annahmeverzug begründen würde. Denn eine Wiedereingliederung bezwecke die Rehabilitation des Mitarbeiters und nicht – wie das Arbeitsverhältnis – den Austausch von Leistung (Arbeit) und Gegenleistung (Lohn).

Der Arbeitgeber musste im Streitfall auch keinen Schadensersatz leisten. Denn lehnt der Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung ab, stellt dies nach der Rechtsprechung des BAG keine Pflichtverletzung dar. Dies sei nur dann anders, wenn der Arbeitnehmer Schwerbehinderter bzw. diesem Gleichgestellter sei; dann habe er auf die Wiedereingliederung einen Anspruch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

Praxishinweis: Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig für Arbeitnehmer häufig das konkrete Anbieten der Arbeitskraft ist. Arbeitgeber sollten hingegen genau prüfen, ob ein ausreichendes Angebot des Arbeitnehmers vorliegt, weil sie ansonsten nicht die Zahlung von Annahmeverzugslohn riskieren.

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