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Verlangen der Bank nach Vorlage eines Erbscheins

OLG Hamm, Urt. v. 01.10.2012 - 31 U 55/12

Banken oder Sparkassen können nach dem Tod eines Kunden auch dann nicht ohne Weiteres auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn ihre Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) ein entsprechendes Recht vorsehen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Eine Klausel, wonach das Geldinstitut unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder auch anderweitig nachgewiesen werden könnte, die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, sei nämlich unwirksam. Dem Interesse des Geldinstituts, nicht an einen Nichtberechtigten leisten zu müssen, sei nicht durch ein in AGB enthaltenes Wahlrecht, sondern durch eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls oder zumindest einzelner typischer Fallgruppen Rechnung zu tragen, so das OLG.

Praxishinweis: Da die AGB vieler Banken und Sparkassen ein entsprechendes „Wahlrecht“ vorsehen, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. Fordert ein Geldinstitut unberechtigt die Vorlage eines Erbscheins, kann es sich nach der Rechtsprechung Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

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