Verdacht auf Diskriminierung macht Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam
BAG, Urt. v. 23.07.2015 – 6 AZR 457/14
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur wirksam, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegt. Das Gesetz gilt aber erst in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. In Kleinbetrieben darf die Kündigung nicht sitten- oder treuwidrig sein, ein sachlicher Grund reicht regelmäßig aus.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte eine Arztpraxis der ältesten von insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen unter Hinweis auf deren „Pensionsberechtigung“ gekündigt. Darin liege die Vermutung einer Altersdiskriminierung, die der Arbeitgeber nicht ausreichend widerlegt habe. Das Gericht hielt daher die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG für unwirksam. Die Bundesrichter sahen in diesem Fall auch nicht eine nach § 10 AGG zulässige – also objektive, angemessene und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigte – unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten den Ausspruch einer Kündigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände sorgsam vorbereiten, auch wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt. Gekündigte Arbeitnehmer sollten in jedem Fall die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen, auch wenn sie in einem kleineren Betrieb tätig sind und das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.