Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörde unter Vorsorgevollmacht
BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19
Mit einer Vorsorgevollmacht, unter der die Betreuungsbehörde die Unterschrift beglaubigt hat, kann auch Grundbesitz rechtswirksam veräußert werden. Eine solche Vollmacht kann auch noch nach dem Tod des Vollmachtgebers verwendet werden, sofern eine derartige postmortale Wirkung in der Vollmacht geregelt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt damit bislang rechtlich umstrittene Fragen.
Das Gericht begründet dieses Ergebnis mit praktischen Erwägungen: Wäre die Vorsorgevollmacht nur auf den Vorsorgefall und auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt, könne das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung einer Betreuung nicht uneingeschränkt erreicht werden. Auch würde die Vollmacht nicht in ausreichendem Maße akzeptiert, wenn sie mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen würde.
Praxishinweis: Die Unterschriftsbeglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ist damit zwar aktuell eine kostengünstige Möglichkeit. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum 01.01.2023 eine gesetzliche Neuregelung in Kraft treten wird, wonach die Wirkung einer Beglaubigung einer Vollmacht durch die Betreuungsbehörde mit dem Tod des Vollmachtgebers endet.