Unterscheidungskraft einer 3D-Marke
EuGH, Urt. v. 23.01.2019 – C – 689/17 B
Der Kläger stellte einen Verfallsantrag gegen die Löschung einer 3D-Marke in Form eines Ofens. Hiergegen wandte sich der Markeninhaber und trug vor, die 3D-Marke benutzt zu haben, indem von ihm ein der 3D-Marke entsprechender Ofen vertrieben wurde, der allerdings zusätzlich mit einer Wortmarke gekennzeichnet war.
Der Verfallsantrag hatte keinen Erfolg. Der EuGH stellte fest, dass die Unterscheidungskraft einer 3D-Marke nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass auf der entsprechenden Ware eine Wortmarke angebracht wird. Folglich kann eine in dieser Form vertriebene Ware zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung dienen.
Hinweis: Der Entscheidung des EuGH ist zuzustimmen. Sie fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu reinen Bildmarken und Positionsmarken ein, die ebenfalls in Verbindung mit einer Wortmarke benutzt wurden.