Unpfändbarkeit des Rechts zur Erbschaftsannahme
OLG München, Beschl. v. 19.01.2015 - 31 Wx 370/14
Das Recht auf Annahme einer Erbschaft ist nicht pfändbar. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dennoch erlassen wurde, ist nichtig und entfaltet keine Wirkung. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.
In dem konkreten Fall hatte ein Erbe gegen die Miterbin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt über deren Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Auf dieser Grundlage erklärte er sodann die Annahme des Erbes für die Miterbin. Das OLG München erachtete den entsprechenden Beschluss für nichtig. Das Recht auf Annahme einer Erbschaft sei ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht; als solches unterliege es nicht der Zwangsvollstreckung.