Unbillige Weisung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nicht mehr verbindlich
BAG, Urt. v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16
Dem Arbeitgeber steht nach § 106 GewO das Weisungsrecht zu. Sofern insbesondere der Arbeitsvertrag nichts Anderes festlegt, kann danach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Die Weisung muss aber billigem Ermessen entsprechen, es sind also insbesondere anhand des Einzelfalls die Interessen der Arbeitsvertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Überwiegen danach die Arbeitnehmerinteressen, ist eine Weisung unbillig.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte im Jahr 2012 entschieden, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung (zumindest vorläufig) befolgen und gegebenenfalls die Frage der Billigkeit gerichtlich klären lassen muss. Der Arbeitgeber konnte danach im Ergebnis risikolos (möglicherweise) unbillige Weisungen aussprechen. Von dieser Rechtsprechung hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung Abstand genommen: Ein Arbeitnehmer ist nicht mehr – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Der Arbeitgeber kann auch keine Sanktionen mehr aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht befolgt.
Praxishinweis: In der Praxis werden die Arbeitsvertragsparteien ihr Vorgehen anhand des Einzelfalls wohl überlegen müssen. So wird der Arbeitnehmer abzuwägen haben, ob er sich weigert, eine Weisung zu befolgen, und riskiert, dass die Weisung gegebenenfalls später gerichtlich als rechtmäßig angesehen wird. Der Arbeitgeber dürfte im Falle einer Weigerung wohl zunächst Gehaltszahlungen verweigern und weitere arbeitsrechtliche Maßnahme ergreifen, wenn er von der Billigkeit der Weisung überzeugt ist. Ihm drohen gegebenenfalls Lohnnachzahlungen, möglicherweise auch die Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB.