Stufenweise Verlängerung einer Unionsmarke zulässig
EuGH, Urt. v. 22.06.2016 – C 207/15
Die Klägerin beantragte für ihre zur Verlängerung anstehende Unionsmarke zunächst eine teilweise Verlängerung nur für bestimmte Waren einer Warenklasse. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigte die teilweise Verlängerung und erklärte gleichlaufend, dass die Marke für die restlichen Waren dieser Warenklasse gelöscht worden sei. Dabei blieb das EUIPO auch, obwohl die Klägerin noch innerhalb der sechsmonatigen Schonfrist einen Antrag auf Einbeziehung der übrigen Waren der Warenklasse nachschob.
Nach der Entscheidung des EuGH war die stufenweise Verlängerung der Unionsmarke indes zulässig. Sinn und Zweck der Unionsmarkenverordnung sei es, den Erhalt der Unionsmarken möglichst einfach zu gestalten. Aus diesem Grund sei es Markeninhabern auch gestattet, Teilverlängerungsanträge einzureichen, die durch weitere Teilverlängerungsanträge ergänzt werden können.
Praxistipp: In der Vergangenheit ist das EUIPO mit Teilverlängerungsantragen unterschiedlich umgegangen. Die Entscheidung des EuGH beseitigt nun die bislang bestehende Rechtsunsicherheit.