Stiftung & Co. KG keine gewerbliche geprägte Personengesellschaft
FG Münster, Urt v. 27.02.2020 – 3 K 3593/16 F
Unter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Personengesellschaft zu verstehen, die keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften wird eine lediglich vermögensverwaltende Tätigkeit durch Fiktion in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert. Hieraus ergeben sich sowohl ertragsteuerlich wie auch erbschaftsteuerlich erhebliche Unterschiede.
Ob eine Stiftung als alleine zur Geschäftsführung befugte und persönlich haftende Gesellschafterin die Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb prägt, war bisher gerichtlich nicht geklärt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun entschieden, dass es sich bei einer solchen Stiftung & Co. KG um keine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.
Zur Begründung führte das FG Münster aus, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG komme in solchen Fällen nicht zur Anwendung, weil eine rechtsfähige Stiftung keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Körperschaft ist. Auch eine Analogie komme nicht in Betracht, insoweit fehle es schon an einer Regelungslücke. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH II R 9/20), es bleibt somit abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigt.
Praxistipp: Wird eine gewerbliche Prägung durch eine Stiftung gewünscht, lässt sich dies auch erreichen, indem sich die Stiftung zu 100 % an einer GmbH beteiligt und diese als alleingeschäftsführungsbefugte Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungiert. Der Stiftungszweck darf sich jedoch nicht nur auf das Halten einer Gesellschaftsbeteiligung beschränken.