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Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer abziehbar

BFH, Urt. v. 04.07.2012 - II R 15/11

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Erbe vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr bei der Erbschaftsteuer entsprechend seiner Erbquote als Nachlassverbindlichkeiten abziehen; das Gleiche gilt für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist deshalb bemerkenswert, weil der BFH noch im Jahr 2010 gegenteilig entschieden hatte.

Praxistipp: Nach der neuen Rechtsprechung wirkt sich die auf das Todesjahr entfallende Einkommensteuer unmittelbar auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer aus. Der Eintritt der Bestandskraft von Erbschaftsteuerbescheiden, die vom Erblasser herrührende Steuerschulden nicht berücksichtigen, sollte daher vermieden werden.

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