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Steuerbefreiung für Familienheim bei Renovierung

BFH, Urt. v. 28.05.2019 – II R 37/16

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Kinder des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass selbst genutzte Familienheim in gewissem Umfang steuerfrei zu erwerben. Eine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Immobilie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird.

Als angemessen ist dabei regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten ab dem Erbfall anzusehen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt hat. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, sei in der Regel von einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung auszugehen. Bei einer Selbstnutzung erst nach diesem Zeitraum müsse der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Umstände im Einflussbereich des Erwerbers, die zu einer längeren Verzögerung des Einzugs als sechs Monate führen (wie z.B. eine Renovierung), seien nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Das könne z.B. der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen seien an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen, so der BFH.

Praxishinweis: Die zu einer Steuerbefreiung des Familienheims bei einem Erwerb durch Kinder ergangene Entscheidung dürfte hinsichtlich des Zeitraums von sechs Monaten, innerhalb dessen eine Bestimmung zur Selbstnutzung zu erfolgen hat, auch auf einen Erwerb durch Ehegatten zu übertragen sein.

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