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Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über das Ruhen der Gegenleistung bei Wegzug

BGH, Urt. v. 06.02.2009 – V ZR 130/08

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Regelung in einem Vertrag, wonach als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung führt.

Praxistipp: Es kann sich daher empfehlen, für solche Fälle bereits in dem Übergabevertrag das Ruhen der Versorgungsleistungen zu vereinbaren.

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