Schutzfähigkeit von Formmarken
EuG, Urt. v. 25.11.2014 - T 450/09
Mit Urteil vom 25.11.2014 hat das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass die Form des Würfels „Rubik’s Cube“ als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke schutzfähig ist.
Eine britische Gesellschaft hatte die Form des als Geduldsspiel bekannten Würfels beim Markenamt der Europäischen Union als Formmarke eintragen lassen. Im Jahr 2006 beantragte ein deutscher Spielzeughersteller die Nichtigerklärung dieser Marke. Begründet wurde das damit, dass Formen, die im Wesentlichen durch die technische Funktion der Ware bestimmt werden, von der Eintragung auszuschließen sind. Mit der gleichen Begründung wurde seinerzeit auch der Antrag auf Eintragung des Lego-Bausteins als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union ist der „Rubik’s Cube“ jedoch als Formmarke schutzfähig. Denn wesentlicher Bestandteil der Formmarke sei die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur; diese gebe keinen Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind. Demgemäß erfülle die Gitterstruktur keine technische Funktion.
Praxistipp: Formmarken haben in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Unternehmen können durch die Eintragung einer Formmarke ihre Produktform schützen, sofern die Form nicht lediglich technisch bedingt ist oder sonstige absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.