Schriftformerfordernis auch bei vorzeitigem Ausscheiden vor Ablauf der Kündigungsfrist
BAG, Urt. vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14
Geht ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich auseinander, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerade bei längeren Kündigungsfristen nicht selten auf eine so genannte „Sprinterklausel“. Danach wird dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist eingeräumt. Er macht von diesem Recht üblicherweise dann Gebrauch, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Der Arbeitnehmer erhält dann regelmäßig die volle oder einen Teil der vom bisherigen Arbeitgeber eingesparten Vergütung, die dieser bis zum Ende der Kündigungsfrist hätte zahlen müssen, als Abfindung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bedarf die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden zwingend der Schriftform. Eine e-Mail oder ein Faxschreiben reichen nicht aus.
Praxishinweis: Das Arbeitsrecht ist voller Formvorschriften. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie ihre Rechte nicht leichtfertig durch Formfehler verlieren.