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Schenkungsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Beschenkten zur Anspruchsabwehr

BFH, Urt. v. 06.05.2021 – II R 24/19

Zahlungen des Beschenkten zur Abwehr von Ansprüchen des beeinträchtigten Vertragserben oder des Nacherben können im Rahmen der Schenkungsteuer abzugsfähig sein. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, § 10 Abs. 5 ErbStG zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten gelte über den Verweis in § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden. Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit dieser die Schenkung nicht mehr bestreite, gehören nach Auffassung des BFH damit zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Dies gelte sowohl für Zahlungen an den Vertragserben als auch für solche an einen Nacherben.

Schenkungsteuerlich handele es sich bei derartigen Zahlungen des Beschenkten um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Praxishinweis: Nach den Entscheidungsgründen gilt dies auch dann, wenn Zahlungen nach ernsthafter Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines Vergleichs erbracht werden. Durch den Vergleich werde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang die Ansprüche tatsächlich bestanden.

Beitrag veröffentlicht am
26. Oktober 2021

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