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Sachgrundlose Befristung bei jedweder Vorbeschäftigung unzulässig?

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2016 – 3 Sa 34/15

Arbeitsverträge können bei Neueinstellungen bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren befristet abgeschlossen werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt keine Neueinstellung vor, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ (sog. Vorbeschäftigungs- oder Anschlussverbot).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2011 in einem überraschenden Urteil unter Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass entgegen diesem Gesetzeswortlaut eine Befristung ohne Sachgrund möglich ist, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurück liegt.

Diese Rechtsprechung wird derzeit nicht nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft (Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg stemmt sich in mehreren Entscheidungen gegen die Auffassung des BAG. So hat es in einem aktuellen Fall die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses für unzulässig erklärt, weil die Arbeitnehmerin mehr als fünf Jahre vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen war.

Praxishinweis: Das Recht zur Befristung von Arbeitsverträgen ist voller Tücken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher stets genau prüfen, ob eine Befristung wirksam oder unwirksam ist – zumal für beide Seiten viel auf dem Spiel steht: Ein unbefristetes statt einem befristeten Arbeitsverhältnis.

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