Rückabwicklung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge
BGH, Urt. v. 16.06.2015 - XI ZR 243/13
Eine Bank kann bei Vornahme einer von ihrem Kunden (Zahler) nicht autorisierten Überweisung den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger auch dann herausverlangen, wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Seit Inkrafttreten der neuen Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB, insbesondere § 675f BGB) am 31.10.2009 war streitig, ob für derartige Fälle die frühere Rechtsprechung, die maßgeblich auf eine Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellte, weiterhin gilt oder nicht.
Der BGH hat diese Frage jetzt in dem Sinne geklärt, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang aus seiner Sicht darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Demgemäß stehe in einem solchen Fall dem Zahlungsdienstleister, also regelmäßig der Bank, ein direkter Anspruch gegen den Zahlungsempfänger auf Herausgabe des Zahlbetrages zu.