Revision bei unterschiedlicher Rechtsprechung zu Widerrufsbelehrungen
BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 BvR 873/15
Bei Vorliegen unterschiedlicher Entscheidungen von Oberlandesgerichten zu einer Widerrufsbelehrung ist die Revision zwingend zuzulassen. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Zur Begründung führt das BVerfG aus, die Zulassung der Revision sei dann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangingen Gerichts. Darüber hinaus sei die Revision zuzulassen, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und ihre Beantwortung deshalb von allgemeinem Interesse ist.
Beide Voraussetzungen erachtete das BVerfG für die Frage, ob die in dem konkreten Fall verwendete Widerrufsbelehrung den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung genießt, als gegeben.
Praxishinweis: Nach dem Beschluss des BVerfG ist damit zu rechnen, dass sich der Bundesgerichtshof zukünftig auch mit der Gesetzmäßigkeit konkreter Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherdarlehensverträgen befassen wird. Bislang war dieser Weg den Parteien meist mit der Begründung versperrt worden, die jeweilige Entscheidung reiche nicht über den Einzelfall hinaus.