Reform des Bauvertragsrechts
Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich.
Eine wichtige Neuregelung wurde im Bereich der stillschweigenden Abnahme vorgenommen. Während bisher ein Werk als abgenommen galt, wenn der Besteller dieses nicht binnen einer vom Unternehmer gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, wurde nunmehr eine Erklärungsobliegenheit des Bestellers geschaffen. Der Besteller kann jetzt die Frist nicht mehr stillschweigend ablaufen lassen und sich darauf berufen, dass er wegen des Vorliegens eines wesentlichen Mangels zur Abnahme nicht verpflichtet war, sondern muss nach § 640 Abs. 2 BGB nF die Abnahme nun innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Ansonsten gilt das Werk als abgenommen.
Praxishinweis: Die Neuregelung will das Aufkommen von Unsicherheiten verhindern. Unternehmer sollten allerdings darauf achten, dass gegenüber Verbrauchern eine stillschweigende Abnahme auf dieser Weise nur dann erreicht werden kann, wenn mit der Aufforderung zur Abnahme gleichzeitig in Textform auf die Folgen einer nicht oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wird.