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„Rechtsnachfolger“ des Erben als Ersatzerbe zulässig

OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2019 – I-15 W 24/19

Eine testamentarische Bestimmung, durch die ein Erblasser zu seinem Ersatzerben diejenigen Personen bestimmt, die Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen das Gebot der höchstpersönlichen Testamentserrichtung. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, der Erblasser treffe mit einer solchen Klausel die erforderliche Bestimmung des Erben bzw. Ersatzerben selbst, auch wenn dessen konkrete Bestimmung davon abhängt, ob und in welcher Form der zunächst berufene Erbe selbst testiert. Einer vom OLG Frankfurt a.M. ohne nähere Begründung vertretenen Gegenauffassung folgt das OLG Hamm ausdrücklich nicht; es schließt sich vielmehr der in der Literatur herrschenden Meinung an.

Praxishinweis: Verwendung finden derartige Regelungen vor allem bei sog. Geschiedenentestamenten, bei denen eine (Weiter-)Vererbung des Vermögens von gemeinsamen Kindern an den geschienenen Ehegatten oder dessen einseitige Verwandte ausgeschlossen werden soll.

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