Aktuelles
 

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Immobiliardarlehensvertrags

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.03.2018 – 6 U 62/17

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat jüngst entschieden, dass sich ein Darlehensnehmer rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er den Darlehensvertrag zwar widerruft, anschließend aber untätig bleibt und seine aus dem Widerruf entstehenden Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht.

Das OLG Stuttgart hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Darlehensnehmer den Widerruf im Jahr 2014 erklärte, anschließend aber ohne Vorbehaltserklärungen oder Rückforderungen die Darlehensraten weiter zahlte und erst zwei Jahre später Ansprüche geltend machte. Nach Einschätzung des OLG Stuttgart konnte der Darlehensnehmer keine Zahlungen mehr fordern aufgrund Rechtsmissbrauchs.

Praxishinweis: Wie auch bei der Frage der Verwirkung sind Fälle des Rechtsmissbrauchs jeweils Einzelfallentscheidungen. Über den umgekehrten Fall, dass Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht wussten, aber über längere Zeit den Widerruf nicht erklärten und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhielten, hat jüngst das OLG Koblenz (Urteil v. 16.03.2018 – 8 U 556/17) zu Gunsten der Bank entschieden.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge anzeigen