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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.09.2013 - 11 Wx 57/13

Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch dann ein Recht auf Vorlage des Kaufvertrages nebst Grundbucheinsicht zu, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod eine Immobilie veräußert hat. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Zwar habe das Grundbuchamt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Erwerbers und neuen Eigentümers der Immobilie bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Das Recht eines Pflichtteilsberechtigten, Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten zu nehmen, ergebe sich jedoch aus der Grundbuchordnung, die lediglich ein berechtigtes Interesse voraussetze. Gegenüber dem Erben stehe dem Pflichtteilsberechtigten ein solches Interesse bereits aus seiner Stellung als Gläubiger zu.

Dies gelte auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück zu seinen Lebzeiten verkauft hat. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsrechts müsse der Pflichtteilsberechtigte nämlich in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Veräußerung teilweise oder vollständig unentgeltlich aufgrund einer Schenkung erfolgt ist. Diese Prüfung könne nur erfolgen, wenn auch der Kaufvertrag zugänglich gemacht wird.

Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Informationsrechte eines Pflichtteilsberechtigten. Nach ihr kann der Pflichtteilsberechtigte durch Einsichtnahme in das Grundbuch und den Kaufvertrag prüfen, ob beispielsweise der Erwerber der Immobilie mit dem Erblasser bekannt war und ob der Kaufpreis realistisch erscheint.

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