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Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers nicht sittenwidrig

BGH, Urt. v. 19.01.2011 - IV ZR 7/10

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts lasse sich in diesen Fällen nicht damit begründen, dass es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich zu Lasten der öffentlichen Hand handele. Auch ein Verstoß gegen den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz liege in der Regel nicht vor.

Der BGH hielt zudem ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach sog. Behindertentestamente grundsätzlich nicht sittenwidrig seien. Dabei gestalten Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung so, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Eine solche Erbregelung sei in erster Linie Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, so der BGH.

Praxishinweis: Neben dem gängigen Behindertentestament, das eine Beteiligung des behinderten Kindes bereits am Nachlass des erstversterbenden Elternteils vorsieht, eröffnet die nunmehr geklärte Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts den Eltern behinderter Kinder neue Gestaltungsmöglichkeiten.

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