Aktuelles
 

Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück

BGH, Urt. v. 14.03.2018 – IV ZR 170/16

Auch eine ehebedingte Zuwendung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, sofern mit ihr nicht ein anderer, gegen eine unentgeltliche Zuwendung sprechender Zweck verbunden ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser seiner Ehefrau ein hälftiges Grundstück unentgeltlich als ehebedingte Zuwendung übertragen; zur Finanzierung der Bebauung hatten die Ehegatten gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierungsleistungen (Zinsen und Tilgungen) erbrachte der spätere Erblasser allein.

Hinsichtlich der Tilgungsleistungen verneint der BGH eine (gesonderte) Berücksichtigung als ergänzungspflichtige Schenkung. Die Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils sei als pflichtteilsergänzungspflichtig anzusehen. In Anwendung des Niederstwertprinzips sei dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, denn die Tilgungsleistungen steigerten – so der BGH – den Wert des belasteten Grundstücks. Denkbar sei jedoch, dass die Zinszahlungen weitere Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Dabei weist der BGH darauf hin, dass eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich und damit pflichtteilsfest ist, wenn sie im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung liegt; dies bedürfe in dem entschiedenen Fall noch der Klärung.

Praxishinweis: Die Frage, ob eine ehebedingte Zuwendung pflichtteilsfest ist, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Umfang der begünstigte Ehegatte bereits selbst für das Alter vorgesorgt hat.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge anzeigen