Notwendige Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag
OLG Stuttgart, Urt. v. 23.02.2022 – 9 U 168/21
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 3 BGB) mit einem vereinbarten gebundenen Sollzins hat der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung einen Anspruch auf Zahlung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BGB). Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden, dass keine detaillierten Erklärungen über Berechnung und Ermittlung der Entschädigung notwendig sind, sondern eine grobe Darstellung ausreicht.
Zur Begründung führt das OLG Stuttgart aus, es könne von einem Darlehensgeber nicht verlangt werden, jeden einzelnen Schritt der Berechnung und Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag darzustellen. Eine zu umfassende Darstellung und Erklärung der Berechnungsformeln würde die Angaben für den Verbraucher als juristischen und betriebswirtschaftlichen Laien auch insgesamt unverständlicher machen.
Praxishinweis: Damit folgt das OLG Stuttgart der Sichtweise des Bundesgerichtshofes (XI ZR 650/18). Etwas mehr forderte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C 33/20), wonach die Methode für die Berechnung der Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben sei.