Note 3 im Arbeitszeugnis bleibt Durchschnitt
BAG, Urt. v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält daran fest, dass ein Arbeitszeugnis mit der Note „befriedigend“ der Durchschnitt ist. Erhält der Arbeitnehmer eine solche Bewertung, möchte aber eine „gute“ oder gar „sehr gute“ Benotung seiner Arbeitsleitung, hat er im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
In der Praxis fällt es oftmals schwer, überdurchschnittliche Arbeitsleistungen nachzuweisen, da dazu nicht einzelne positive Arbeitsergebnisse ausreichen, sondern die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu betrachten ist.
Praxishinweis: Bei der Formulierung und Prüfung von Arbeitszeugnissen muss mit großer Sorgfalt vorgegangen werden, um den Besonderheiten der „Zeugnissprache“ gerecht zu werden.