Notarielles Nachlassverzeichnis: Notar muss selbst und eigenständig ermitteln
BGH, Urt. v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19
Werden die nächsten Verwandten enterbt, stehen diesen als Mindestteilhaberecht am Nachlass Pflichtteilsansprüche in Form eines Geldanspruchs zu. Damit der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche beziffern kann, gewährt ihm das Gesetz insbesondere Auskunftsansprüche gegen den Erben. Er kann verlangen, dass ein Nachlassverzeichnisses durch einen Notar aufgenommen wird.
Der für das Erbrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun bestätigt, dass der Notar hierbei den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermitteln muss. Wenngleich er in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei sei, dürfe der Notar sich nicht auf die zunächst eingeholten Angaben des Erben beschränken. Er habe diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.
Praxishinweis: Der Erbe sollte die Auskünfte sorgsam erteilen. Denn wird der Auskunftsanspruch nicht hinreichend erfüllt, muss der Erbe nachbessern. Bei berechtigten Zweifeln an den Auskünften droht dem Erben auch, seine Angaben eidesstattlich versichern zu müssen.