Neue Widerrufsbelehrung ab 04.11.2011
Bundesgesetzblatt 2011, Teil 1, Seite 1600
Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Eingefügt wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch unter anderem ein neuer § 312e BGB für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sowie § 312f BGB für mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen verbundene Verträge.
Die Neuregelungen hatten auch Auswirkungen auf die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung, in der die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist und über den vom Verbraucher zu leistenden Wertersatz angepasst wurden. Für die Aktualisierung der Widerrufsbelehrung sah der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Monaten vor, die am 04.11.2011 abgelaufen ist.
Hinweis: Die Verwendung der neuen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß den Anlagen 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist dringend zu empfehlen. Wer noch „veraltete“ Belehrungen verwendet, riskiert ab sofort eine kostenpflichtige Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände; außerdem wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.