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Modellbezeichnung Sam verletzt nicht die Marke "Sam"

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.2.2021

Die Antragsgegnerin hatte im Internet das Werbeangebot "Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" geschaltet. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "SAM", die beim DPMA in der Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen ist. Sie sah darin eine unberechtigte Verwendung der Bezeichnung "Sam" als Modellbezeichnung und machte einen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung geltend.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke "SAM". In dem Werbeangebot "Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün" versteht der Verkehr "Sam" als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Steppjacke aus dem Hause Barbour. Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung "Sam" zugleich einen Herkunftshinweis i.S. einer Zweitmarke sieht, denn es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung.

Praxishinweis: Es ist im Vorfeld von Maßnahmen des einstweiligen Rechtschutzes genau zu prüfen, wie die Chancen auf Seiten des Markeninhabers einzuschätzen sind. Selbst bei einer eingetragenen Marke und vermeintlicher Doppelidentität können die Chancen auf eine erfolgreiche einstweilige Verfügung gering sein.

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