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Minderung des Nießbrauchswerts um vom Schenker zu tragende Schuldzinsen

BFH, Urt. v. 28.05.2019 – II R 4/16

Behält sich der Schenker eines Grundstücks den Nießbrauch vor, mindert der Wert des Nießbrauchs die Bereicherung des Beschenkten. Bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind auch die Schuldzinsen für zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehende Darlehen zu berücksichtigen, sofern diese vom Nießbraucher aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung führt der BFH aus, bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten an Grundstücken sei zunächst von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs seien sodann die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen, denn dem Nießbraucher stehe nur der Reinertrag des seiner Nutzung unterworfenen Wirtschaftsguts zu. Beim Bedachten einer Grundstücksschenkung mindern nach Ansicht des BFH daher auch die Schuldzinsen für zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehende Darlehen den Jahreswert des Nießbrauchs, wenn diese vom Schenker als Nießbraucher aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

Praxishinweis: Dass in dem entschiedenen Fall der Bedachte die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten in dinglicher und persönlicher Hinsicht übernommen, im Innenverhältnis aber weiterhin der Nießbraucher die Tilgungs- und Zinsleistungen zu tragen hatte, war unerheblich.

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